Nutzen Sie ein Kassensystem mit TSE? Dann ist Ihr Handeln erforderlich. Ab 2025 gilt eine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt – und wer Fristen versäumt, riskiert Bußgelder.
Worum geht es bei der Kassenmeldepflicht?
Unternehmer, die elektronische Kassensysteme mit sogenannter TSE (technische Sicherheitseinrichtung) einsetzen, sind gesetzlich verpflichtet, diese Systeme beim Finanzamt zu melden. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung (AO).
Ziel der Vorschrift ist es, Manipulationen zu verhindern und die steuerliche Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorfällen zu verbessern.
Welche Kassensysteme sind meldepflichtig?
Die Meldepflicht betrifft:
- Elektronische Kassensysteme mit TSE, also solche, die digitale Aufzeichnungen erstellen und durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt sind.
- Auch gemietete oder geleaste Kassensysteme gelten als "angeschafft" und sind meldepflichtig.
- EU-Taxameter und Wegstreckenzähler unterliegen der Meldepflicht, sofern sie mit TSE ausgerüstet sind.
Nicht meldepflichtig sind:
- Offene Ladenkassen (klassische Barkassen ohne TSE),
- EC-Terminals ohne Kassenfunktion.
Wichtige Fristen im Überblick
Zeitpunkt der Anschaffung / Änderung | Frist zur Meldung |
---|---|
Vor dem 1.07.2025 | Meldung bis spätestens 31.07.2025 |
Ab dem 1.07.2025 | Meldung innerhalb eines Monats nach dem Ereignis (z. B. Anschaffung, Änderung oder Außerbetriebnahme) |
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung muss ausschließlich elektronisch über das ELSTER-Portal erfolgen. Sie benötigen dafür:
- Ein aktiviertes ELSTER-Zertifikat (oder Sie beauftragen Ihr Steuerbüro) und
- die folgenden Informationen:
- Name und Steuernummer des Unternehmens
- Art der TSE
- Art des Kassensystems
- Anzahl und Standort der Kassensysteme
- Seriennummer der TSE
- Datum der Inbetriebnahme
- Ggf. Datum der Außerbetriebnahme
Was passiert bei versäumter Meldung?
Verpassen Sie die Meldung oder reichen sie zu spät ein, droht ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO. Besonders kritisch: Ab dem 1. August 2025 entfällt jede Übergangsfrist. Ab diesem Zeitpunkt gelten strikte Monatsfristen – ohne Ausnahmen.
Unser Tipp für Unternehmer
- Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Kassensystem mit TSE bereits gemeldet wurde.
- Wenn nicht: Melden Sie es bis spätestens 31. Juli 2025 über ELSTER oder sprechen Sie Ihren Steuerberater an.
- Bei komplexeren Kassensystemen (z. B. Filialbetriebe) empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit dem Kassenhersteller.
Quellenverzeichnis
- BVBC - BC 7/2025 S. 299, RA Florian Egermann, Partner der PKF WULF GRUPPE, Balingen
- Haufe – Mitteilungsverfahren nach § 146a AO
- Bundesministerium für Finanzen – Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)
- dejure – §146a AO